BLOG 19. September 1188 – Das Barbarossaprivileg. Kaiser Friedrich I. setzt die Gebietsgrenzen und das Recht der Stadt Lübeck fest

Urkunde aus dem Archiv der Hansestadt Lübeck

Heute nehme ich Sie mit in das Jahr 1188, als Kaiser Friedrich I. der Stadt Lübeck das sogenannte Barbarossa-Privileg ausstellte und damit den Grundstein zur Handelsmacht Lübecks und damit auch der Hansekaufleute legte.

Bei dieser Urkunde handelt es sich um ein spannendes Stück Geschichte, das durchaus Verbindungen zur heutigen Zeit aufweist. Weshalb das so ist, dazu jetzt mehr.

Dass Kaiser Friedrich I. dieses Privileg erteilte, ist unbestritten. Ob es in der ursprünglichen Fassung jedoch genau diesen Inhalt hatte, ist unklar, denn die im Stadtarchiv Lübeck erhaltene Urkunde ist nach Ansicht der Historiker vermutlich eine Fälschung aus der Zeit Kaiser Friedrichs II. Fest steht auf jeden Fall, dass dieses kaiserliche Privileg den Aufstieg Lübecks zur mächtigen Handelsstadt beförderte und damit letztlich auch die Entstehung der Handelsmacht Hanse vorantrieb, denn Lübeck dominierte über Jahrhunderte diesen Zusammenschluss der Hanse-Kaufleute.

Die Anfänge des späteren Lübecks gehen auf eine Burg auf einer Halbinsel zwischen den Flüssen Trave und Wakenitz zurück. Diese lag ab dem achten Jahrhundert an dem wichtigen Handelsweg, der über die Alpen und Bardowick bis an die Ostsee führte. Nachdem Alt-Lübeck bei Auseinandersetzungen der dort lebenden Slawen zerstört wurde, zogen die Bewohner auf die nahegelegene Halbinsel Buko. Hier bildete sich schnell eine florierende Handelsstadt. Lübeck wurde in den folgenden Jahren und Jahrzehnten jedoch zunehmend zum Zankapfel zwischen den Slawen, den holsteinischen Grafen und weiteren machtbewussten Herrschern. Die Lage eskalierte 1180/81 als Friedrich Barbarossa und Heinrich der Löwe um die Stadt rangen und der Kaiser Lübeck belagerte. Nach dem Sturz Heinrichs des Löwen wurde Lübeck dem Kaiser unterstellt.

In dem knapp acht Jahre später ausgestellten Privileg nimmt Friedrich I. auf diese Auseinandersetzungen Bezug. Hier ein Zitat aus der Urkunde:

„Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Friedrich, durch das Walten von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, Mehrer des Reiches. Das Wesen Unserer Würde erfordert es, daß, so oft Wir erfahren, es sei unter Unseren Getreuen Zwietracht ausgebrochen, Wir diese durch Unsere Vermittlung beseitigen, damit nicht etwa diejenigen, die dem Willen einer Partei gehorchen, durch den Zündstoff der Zerwürfnisse gespalten werden.
Da also Unsere Getreuen, Graf Adolf von Schauenburg und Graf Bernhard von Ratzeburg, Klage führen gegen Unsere Bürger von Lübeck über die Grenzen und die Nutzung ihres Gebiets, haben Wir die vor Uns stehenden Parteien aufmerksam angehört und, nach Einblick in den Sachverhalt bei dem Streit, um das Gut des Friedens unter ihnen zu bewahren, genannte Grafen dazu veranlaßt, daß beide aus Ehrfurcht vor der Wahr­heit und durch eine rechtsgültige Übereinkunft auf das Recht, das sie suchten, in Unsere Hand verzichteten und Wir es mit ihrer Zustimmung den Einwohnern dieser Stadt verliehen zu Besitz ohne irgendwelche spätere Anfechtung. Es wurden aber diese Grenzen zu Nutzen dieser Stadt durch das Geschenk Unserer Hoheit wie folgt zugeteilt.“
(sic)

Im Folgenden regelte die Urkunde Fragen wie die Landesgrenzen, die Gerichtsbarkeit der Stadt oder den Rechtsstand der Bürger und gilt somit als eigentliche Stadtrechtsurkunde.

Als im Frühjahr 1226 eine Lübecker Gesandtschaft zum Reichstag nach Cremona reiste, wollte diese von Kaiser Friedrich II. auch das Privileg bestätigen lassen.

„Vor der Abreise der städtischen Diplomaten hatte der Lübecker Domherr Marold das kaiserliche Privileg von 1188 und eine dänische Bestätigung desselben aus dem Jahre 1204 neu geschrieben und um wesentliche Rechte und Freiheiten erweitert“, urteilt Rainer Demski in „Adel und Lübeck“. Die Maroldsche Fälschung war von Historikern durch die wenig professionelle Nachbildung des Barbarossa-Siegels enttarnt worden.

Friedrich II. bestätigte 1226 jedoch nicht nur diese Privilegien, sondern stellte Lübeck wenig später auch noch das Reichsfreiheitsprivileg aus, mit dem die politische Selbstständigkeit der Stadt festgelegt wurde. Damit konnte Lübeck sich endgültig dem Einfluss der umgebenden Adelshäuser entziehen.

Ich habe mich in meinen Romanen „Hansetochter“ und „Die Feinde der Hansetochter“ mit diesen kaiserlichen Privilegien beschäftigt, aber erst in „Die Perlenfischerin“ spielen sie eine wichtigere Rolle. Für mich sind die Hintergründe der Beurkundung und der möglichen Fälschung ein spannender Beweis, wie trickreich und selbstbewusst die damaligen Kaufleute und Räte agierten, wenn es um das Wohl ihres Handels ging – nicht anders, als es heutige Geschäftsleute tun.

Literaturhinweise: Arnold v. Lübeck, chron. Slaw. III, cap. 20. , zur Fälschung H. Bloch, Der Freibrief Friedrichs I. für Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung in Deutschland, in: Zs. d. Ver. f. Lübeck. Gesch. 16, 1914, S. l ff.; dazu F. Rörig, Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung, in: ebda, 17, 1915, S. 27ff., wieder abgedruckt in: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte, 1928, S. 11 ff., und: Wirtschaftskräfte im Mittelalter, 1959, S. l ff. Außerdem M, Unger, Über das Barbarossa-Privileg für Lübeck, in: Wissensch. Zs. d. Karl-Marx-Univ. Leipzig, gesellsch.- u, sprachwiss. Reihe 3, 1953/54, S. 439 ff., und G. Schubart-Fikentscher, Die Verbreitung der deutschen Stadtrechte in Osteuropa, 1942, S, 380 ff., sowie F. Lenz, Die räumliche Entwicklung der Stadt Lübeck bis zum Stralsunder Frieden 1370, Diss. TH Hannover 1936.

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